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AGB Kopie

Allgemeine Bedingungen für Paketreisen

Auch in den Wäldern von Schweden braucht man das Kleingedruckte. Dazu sind wir laut Gesetz verpflichtet! Wir orientieren uns dabei an dem, was laut Gesetz in Schweden vorgeschrieben bzw. zulässig ist.

Das Konsumentverket/KO (Schwedischer Verbraucherschutzverband) und das Nätverket Svensk Turism/FörTur (Schwedisches Touristiknetzwerk) haben sich über Allgemeine Bedingungen für Paketreisen mit dem nachfolgenden Wortlaut geeinigt. Die Änderungen in den Allgemeinen Bedingungen für Paketreisen sollen für ab dem 1. Oktober 2002 verkaufte Reisen mit Abreisedatum ab 1. Januar 2002 gelten.

Eigene, besondere Bedingungen des Wildnisdorfes Solberget sind durch rot hervorgehoben.

  1. Vertrag
    1. Der Veranstalter ist dem Reisekunden gegenüber in Bezug auf dessen Forderungen aufgrund des Vertrags verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf solche Leistungen, die von dritter Seite, also nicht vom Veranstalter selbst, zu erbringen sind. Falls der Wiederverkäufer Vertragspartner ist, so ist dieser dem Reisekunden gegenüber in gleicher Weise wie der Veranstalter verantwortlich.
    2. Angaben in den Katalogen und Broschüren des Veranstalters sind für diesen bindend. Ein Veranstalter darf jedoch Änderungen in Katalogen und Broschüren vornehmen, bevor der Vertrag geschlossen wird. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein ausdrücklicher Vorbehalt in den Katalogen oder Broschüren steht und der Reisende deutlich über die Änderungen informiert wurde.
    3. Der Veranstalter hat den Reisenden über wichtige Punkte im Vertrag zu informieren, die für den Reisenden von Bedeutung sind.
    4. Eine Anschlussreise oder eine Sonderveranstaltung ist nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie gemeinsam mit der Hauptveranstaltung zu einem gemeinsamen Preis verkauft wurde oder wenn die separaten Preise voneinander abhängen.
    5. Der Vertrag ist für die Parteien bindend, wenn der Veranstalter die Bestellung des Reisenden bestätigt und der Reisekunde innerhalb der vereinbarten Zeit die Anmeldegebühr in der genannten Höhe und nach Anweisung des Veranstalters entrichtet hat. Der Veranstalter hat dem Reisekunden seine Bestellung unverzüglich zu bestätigen.
  2. Bezahlung des Reisepreises
    1. Der Reisende soll die Reise spätestens an dem im Vertrag genannten Zeitpunkt bezahlen. Sollten keine anderen Vereinbarungen getroffen sein, so soll der Reisende die Reise spätestens 10 Tage vor Ankunft am Veranstaltungsort bezahlen.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, darf der Veranstalter die restliche Bezahlung der Reise frühestens 40 Tage vor der Abreise einfordern.
    3. Der Veranstalter darf bei der Bestätigung eine erste Teilzahlung (Anmeldegebühr) fordern. Die Anmeldegebühr soll in angemessenem Verhältnis zum Reisepreis und den übrigen Umständen stehen.
    4. Falls der Reisende die Reise nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, darf der Veranstalter den Vertrag aufheben und die Anmeldegebühr als Schadenersatz einbehalten, sofern dies nicht unangemessen ist.
  3. Das Recht des Reisenden auf Rücktritt von der Reise
    1. Der Reisende hat unter folgenden Bedingungen Recht auf Rücktritt von der Reise: – Bei der Festlegung des Reisepreises soll der vom Reisenden entrichtete Rücktrittsschutz im Reisepreis nicht berücksichtigt werden. – Die Rücktrittskosten betragen stets mindestens 200 SEK je Reisender.
      1. Bei Rücktritt von der Reise bis zum 30. Tag vor Reisebeginn hat der Reisende 5% des Reisepreises zu bezahlen.
      2. Bei Rücktritt von der Reise ab 29. Bis 16. Tag vor Reisebeginn hat der Reisende 15 % des Reisepreises zu bezahlen.
      3. Bei Rücktritt von der Reise ab 15. Tag vor Reisebeginn, jedoch früher als 24 Stunden vor der Abreise hat der Reisende 50 % des Reisepreises zu bezahlen.
      4. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 24 Stunden vor der Abreise muss der Reisende den vollen Reisepreis bezahlen.
      5. Für sogenannte Autopaketreisen (Anreise mit dem eigenen Wagen, Fährüberfahrt und Unterkunft in Ferienhaus oder -wohnung) gilt, dass der Reisende den gesamten Preis der Reise bezahlen muss, wenn er später als 30 Tage vor Abreise zurücktritt. Falls er vor diesem Zeitpunkt von der Reise zurücktritt, gilt Punkt 3.1.1.
    2. Für Reisekunden, die eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, gelten bei Rücktritt von der Reise die folgenden Bedingungen: – Bei der Festlegung des Reisepreises soll der vom Reisenden entrichtete Rücktrittsschutz im Reisepreis nicht berücksichtigt werden. – Bei Rücktritt von der Reise gemäß Punkt 3.2 hat der Reisende keinen Anspruch darauf, den Betrag zurückzubekommen, den er für die Rücktrittsversicherung bezahlt hat.
      1. Wenn der Reisende eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen hat, kann die Reise unter den in Punkt 3.2.2-3.2.4 genannten Bedingungen abbestellt werden. Dabei fallen nur die Verwaltungskosten an, die aus dem Katalog oder der Broschüre des Veranstalters hervorgehen. Die Verwaltungsgebühren dürfen höchstens 5% des Reisepreises und max. 200 SEK betragen.
      2. Ein Rücktritt von der Reise ist dann möglich, wenn der Reisende oder dessen Ehegatte bzw. Partner, mit dem er zusammenlebt, oder ein Verwandter des Reisenden oder dessen Ehegatten oder Partners in gerade auf- oder absteigender Linie oder ein Bruder/eine Schwester oder eine Person, mit der der Reisende vor der Abreise die Reise gebucht hat, jedoch nach dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag für den Reisenden nach Punkt 1.5 bindend geworden ist, ernsthaft erkrankt, wenn sich der Krankheitszustand stark verschlechtert, ein Unfall eintritt und dies so gravierend ist, dass dem Reisende die Durchführung der Reise nicht zuzumuten ist.
      3. Der Reisende kann auch dann von der Reise zurücktreten, wenn nach dem Zeitpunkt, nach dem der Vertrag gemäß Punkt 1.5 bindend ist, ein anderes Ereignis eintrifft, das für den Reisenden mit so ernsthaften Folgen verbunden ist, dass das Antreten der Reise nicht von ihm verlangt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Reisende keinen Einfluss auf das Ereignis hatte und bei Buchung der Reise nichts davon wusste oder hätte wissen müssen. Ein solches Ereignis mit schweren Folgen ist z. B. ein Brand im Haus oder in der Wohnung des Reisenden.
      4. Ein Rücktritt von der Reise ist dann möglich, wenn die Person, mit der der Reisende gemeinsam gebucht hat, von ihrer Reise unter Berufung auf die Punkte 3.2.2 oder 3.2.3 zurücktritt und wenn es dem Reisenden nicht zuzumuten ist, die Reise ohne die Gesellschaft dieser Person durchzuführen.
      5. Ein Reisender, der eine gemeinsame Unterkunft mit einem anderen Reisenden/anderen Reisenden gebucht hat, der/die unter Berufung auf die Punkte 3.2.2-3.2.4 von der Reise zurücktritt/zurücktreten, hat Anspruch auf eine Unterkunft von gleichem Standard wie im Vertrag festgelegt oder auf ein gleichwertiges Hotel/Anlage, Zimmer/Wohnung, deren Größe an die Zahl der verbleibenden Reisenden angepasst ist. Hierfür fallen keine Zusatzkosten an. Der Reisende muss in diesem Falle aber akzeptieren, dass er unter Umständen seine Unterkunft mit einer anderen Person teilen muss. Wenn eine solche Unterkunft nicht angeboten werden kann, hat die Unterbringung gemäß Vertrag zu erfolgen, wobei keine zusätzlichen Kosten für den Reisenden anfallen.
      6. Der Reisende soll die Reise so bald wie möglich nach Eintreffen des Rücktrittsgrundes abbuchen. Der Rücktrittsgrund soll auf zuverlässige Weise mittels ärztlichem Attest und/oder Verwandtschaftsnachweis nachgewiesen werden.
    3. Die Abbestellung soll in der in Katalog, Broschüre oder Reisedokumenten beschriebenen Weise erfolgen.
    4. Nach der Abbestellung soll der Betrag, der dem Reisenden gemäß oben zusteht, unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach dem Tag der Abbestellung ausgezahlt werden.
  4. Das Recht des Reisenden auf Überlassung des Vertrags
    1. Der Reisende darf den Vertrag einem Dritten überlassen, der alle Bedingungen zur Teilnahme an der Reise erfüllt. Dazu gehört, dass z. B. ein Transport- oder anderes vom Veranstalter regulär beauftragte Unternehmen einen Ersatzreisenden akzeptiert. Der Reisende muss in angemessener Zeit vor der Abreise den Veranstalter oder den Wiederverkäufer über die Überlassung informieren.
    2. Wenn der Vertrag einem Dritten überlassen wird, sind der Überlassende und der Erwerbende dem Veranstalter oder dem Wiederverkäufer gegenüber in Bezug auf den restlichen Kaufbetrag und zusätzliche Kosten aufgrund der Überlassung, höchstens 200 SEK, solidarisch verantwortlich.
  5. Änderungen vor der Abreise und Einstellen der Reise durch den Veranstalter
    1. Das Recht des Veranstalters auf Änderung der Vertragsbedingungen Der Veranstalter darf nur dann die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Reisenden ändern, wenn dieses Recht deutlich aus dem Vertrag hervorgeht.
    2. Das Recht des Reisenden, vom Vertrag zurückzutreten Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter erklärt, dass er Verpflichtungen nicht nachkommen kann und der Vertragsbruch von ernsthafter Bedeutung für den Reisenden ist. Der Reisende kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbedingungen in wesentlichen Teilen zu seinen Ungunsten geändert werden. Wenn der Veranstalter beabsichtigt, den Vertrag zu brechen oder die Vertragsbedingungen zu ändern, hat er den Reisenden unverzüglich davon zu unterrichten und ihn dabei über sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag gemäß erstem Absatz zu informieren. Der Reisende soll innerhalb angemessener Zeit dem Veranstalter oder Wiederverkäufer mitteilen, wenn er vom Vertrag zurücktreten möchte. Wenn er dies nicht tut, verliert er sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
    3. Das Recht des Reisenden auf Ersatzreise Wenn der Reisende gemäß Punkt 5.2 vom Vertrag zurücktritt, hat er Anspruch auf eine andere Paketreise von gleichwertiger oder höherer Qualität, wenn der Veranstalter oder Wiederverkäufer eine solche Reise anbieten kann. Wenn der Reisende eine schlechtere Ersatzreise akzeptiert, hat er Anspruch auf Vergütung des Preisunterschieds. Wenn der Reisende auf sein Recht auf Ersatzreise verzichtet oder eine solche Reise nicht angeboten werden kann, ist ihm schnellstmöglich der gemäß Vertrag bezahlte Betrag zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes gelten auch, wenn der Veranstalter die Reise einstellt, ohne dass den Reisenden dabei eine Schuld trifft.
    4. Das Recht des Kunden auf Schadenersatz bei Einstellung der Reise von Seiten des Veranstalters In unter Punkt 5.3 beschriebenen Fällen hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz vom Veranstalter, wenn angemessene Gründe vorliegen. Wenn der Veranstalter die Reise einstellt, hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass 1. sich weniger Personen für die Reise angemeldet haben als die im Vertrag genannte Mindestteilnehmerzahl und der Reisende spätestens 14 Tage vor der Abreise schriftlich (auch durch e-mail) unterrichtet wurde, dass die Reise eingestellt wird (bei bis zu fünftägigen Reisen gilt, dass der Reisende spätestens 10 Tage vor der Abreise unterrichtet wird) oder 2. die Reise aus Gründen, die außerhalb der Macht des Veranstalters liegen und die dieser zum Zeitpunkt der Vertragsschließung weder kennen konnte noch erwarten musste und deren Folgen er billigerweise weder vermeiden noch überwinden konnte, nicht durchgeführt werden kann. Wenn die Reise aus Gründen eingestellt wird, die ein vom Veranstalter beauftragter Dritter verursacht hat, können nur dann keine Schadensersatzansprüche gemäß Absatz 2 an den Veranstalter gestellt werden, wenn sie nach diesem Absatz auch nicht an den von ihm Beauftragten gestellt werden könnte. Das Gleiche gilt, wenn die Ursache auf eine andere, in einem früheren Stadium beteiligte Person zurückgeht.
    5. Änderung der Preises Wenn dem Veranstalter Mehrkosten entstehen, nachdem der Vertrag gemäß 1.5 oben für die Parteien bindend ist, darf der Veranstalter den Reisepreis um einen den Mehrkosten entsprechenden Betrag erhöhen, sofern diese zurückzuführen sind auf: 1. geänderte Transportkosten 2. geänderte Steuern, Zölle oder Abgaben für Dienstleistungen im Rahmen der Reise oder 3. Wechselkursänderungen, die die Kosten des Veranstalters vor der Reise beeinflussen. Der Preis darf um den Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Reisenden an den Mehrkosten entspricht, die dem Veranstalter für die Durchführung der Reise entstehen, vorausgesetzt es handelt sich um Mehrkosten wie in 1-3 oben in diesem Punkt beschrieben. Wenn sich z. B. eine Abgabe gemäß Punkt 2 oben um 100 SEK je Reisender erhöht, darf der Reisepreis um diesen Betrag erhöht werden. Falls der Reisende darauf besteht, ist der Veranstalter verpflichtet nachzuweisen, wie sich die Preiserhöhung errechnet. Ein Recht auf Preiserhöhung gemäß 1 und 3 oben besteht nur dann, wenn die Mehrkosten mehr als 60 SEK betragen. Während der letzten 20 Tage vor dem vereinbarten Abreisetag darf der Preis nicht erhöht werden. Der Veranstalter hat den Reisenden so schnell wie möglich über die Preisänderung zu informieren. Entsprechend ist der Reisepreis zu senken, wenn die Kosten des Veranstalters früher als 20 Tage vor dem vereinbarten Abreisetag aus dem gleichen Grund wie oben genannt, zurückgehen. Bei einem Kostenrückgang gemäß 1 und 3 oben ist der Preis nur dann zu senken, wenn der Kostenrückgang mehr als 60 SEK beträgt.
    6. Das Recht des Veranstalter und des Reisenden, bei einschneidenden Ereignissen u. a. vom Vertrag zurückzutreten Sowohl der Veranstalter als auch der Reisende haben das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wenn, nachdem dieser gemäß Punkt 1.5 für die Parteien bindend geworden ist, am Reiseziel oder in dessen Nähe oder auf dem geplanten Reiseweg Katastrophen, Kriege, Generalstreiks oder andere einschneidende Ereignisse eintreffen, die die Durchführung der Reise wesentlich beeinflussen oder die Umstände am Reiseziel zum geplanten Reisezeitpunkt wesentlich beeinflussen. Um Klarheit zu gewinnen, ob die Ereignisse von so ernsthafter Art sind wie oben angegeben, sind sachkundige schwedische oder internationale Behörden zu Rate zu ziehen.
  6. Änderungen, Fehler und Mängel nach der Abreise auf Seiten des Veranstalters
    1. Unterlassene Leistungen Wenn ein wesentlicher Teil der vereinbarten Dienstleistungen nach der Abreise nicht bereit gestellt werden kann, hat der Veranstalter geeignete Ersatzleistungen ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden anzubieten. Kann keine Ersatzleistung angeboten werden oder hat der Reisende gute Gründe, derartige Veranstaltungen abzulehnen, muss der Veranstalter, sofern dies angemessen ist, ohne Mehrkosten für den Reisenden einen gleichwertigen Transport zum Ort der Abreise oder einem anderen, vom Reisenden akzeptierten Ort anbieten. Wenn die Änderung des Vertrags gemäß Absatz 1 oder 2 mit einer Verschlechterung für den Reisenden verbunden ist, hat dieser, sofern dies angemessen ist, Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz.
    2. Andere Fehler und Mängel Bei anderen als den unter 6.1 angegebenen Mängeln bei den vereinbarten Dienstleistungen hat der Reisende Anspruch auf Preisnachlass und Schadenersatz, sofern er den Fehler nicht selbst verschuldet hat. Der Reisende hat dann keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass der Mangel aufgrund von Hindernissen entstanden ist, die außerhalb der Macht des Veranstalters liegen und die er zum Zeitpunkt der Vertragsschließung weder kennen konnte noch erwarten musste und deren Folgen er billigerweise weder vermeiden noch überwinden konnte. Wenn der Fehler auf einem vom Veranstalter beauftragter Dritter beruht, können nur dann keine Schadensersatzansprüche gemäß Absatz 2 an den Veranstalter gestellt werden, wenn sie nach diesem Absatz auch nicht an den von ihm Beauftragten gestellt werden könnten. Das Gleiche gilt, wenn der Fehler auf eine andere, in einem früheren Stadium beteiligte Person zurückgeht. Bei Fehlern aufgrund von Umständen wie im 2. oder 3. Absatz beschrieben, hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich die erforderliche Hilfe anzubieten.
    3. Umfang des Schadenersatzes Ein Schadenersatz gemäß diesen Bedingungen umfasst neben der Vergütung für reinen Vermögensschaden auch für Vergütung für Personen- und Sachschaden. Schäden, die von den Bestimmungen des Seefahrtgesetzes (1994:1009), des Luftfahrtgesetzes (1957:297), des Eisenbahngesetzes (1985:192) oder des Gesetzes zum internationalen Eisenbahnverkehr (1985:193) umfasst werden, werden gemäß den genannten, zum Zeitpunkt des Eintreffens des Schadens gültigen Gesetzen vergütet. Der Veranstalter ist jedoch immer verpflichtet, dem Reisenden den entsprechend den genannten Gesetzen berechtigten Schadenersatz zu zahlen. Es ist Sache des Reisenden, den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen.
  7. Reklamation und Abhilfe
    1. Der Reisende kann nur dann Schadenersatz aufgrund von Fehlern fordern, wenn er innerhalb angemessener Zeit, nachdem er den Fehler bemerkt hat oder hätte bemerken müssen, den Veranstalter oder den Wiederverkäufer über den Fehler informiert. Dies sollte, falls möglich, am Reiseziel erfolgen.
    2. Abgesehen von 7.1 kann sich der Reisende dann auf Fehler berufen, wenn Veranstalter oder Wiederverkäufer grob fahrlässig oder gegen Glauben und Ehre gehandelt haben.
    3. Falls der Reisende befugte Klagen anführt, muss der Veranstalter oder sein lokaler Repräsentant unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um eine geeignete Lösung zu finden.
  8. Die Verantwortung des Reisenden während der Reise
    1. Anweisungen des Veranstalters u. ä. Der Reisende ist verpflichtet, den Anweisungen für die Durchführung der Reise zu folgen, die der Reiseleiter oder eine andere, vom Veranstalter beauftragte Person ausgibt. Der Reisende ist verpflichtet, die Ordnungsregeln zu befolgen, die für die Reise oder für Transporte, Hotel usw. gelten und so aufzutreten, dass weder Mitreisende noch andere Personen gestört werden. Wenn der Reisende grob dagegen verstößt, kann der Veranstalter den Vertrag aufheben.
    2. Verantwortung des Reisenden für Schäden Der Reisende ist für Schäden verantwortlich, die er durch Versäumnis dem Veranstalter zufügt, z. B. indem er Anweisungen und Vorschriften missachtet. Der Reisende ist verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die er dem Veranstalter oder einem vom Veranstalter für die Durchführung der Reise Beauftragten zufügt. 8.3 Pass, Visum, Gesundheitsvorschriften u. ä. Vor Schließung des Vertrags hat der Veranstalter oder der Wiederverkäufer den Reisekunden in angemessener Weise über Gesundheitsvorschriften zu informieren, die für die Reise gelten, und darüber – soweit dies für den Reisenden zutrifft – welche Pass- und Visumsbestimmungen für Bürger aus Staaten innerhalb des wirtschaftlichen europäischen Zusammenarbeitsgebiets gelten. Der Reisende ist jedoch selbst für die Beachtung der für die Durchführung der Reise notwendigen Formalitäten verantwortlich, z. B. Besitz von gültigem Pass, Visum, für Impfungen und Versicherungen. Der Reisende ist selbst verantwortlich für alle Kosten infolge von mangelhafter Befolgung der Formalitäten, z. B. Heimreise aufgrund von fehlendem Pass, sofern diese Versäumnisse nicht auf fehlerhafter Information von Seiten des Veranstalters oder Wiederverkäufers beruhen. 8.4 Verlassen der Veranstaltung Ein Reisender, der nach Reiseantritt die Veranstaltung verlässt, muss dies dem Veranstalter oder dessen Repräsentant mitteilen. Der Reisende muss spätestens 24 Stunden vor der vom Veranstalter genannten Rückreisezeit mit diesem zwecks Überprüfung der Angaben für die Heimreise Kontakt aufnehmen.
  9. Versicherung
    Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten, Auslandskrankenversicherung, Unfallversicherungen, etc.) mit Ausnahme der gesetzlichen Insolvenzversicherung enthalten.
  10. Streitigkeiten
    Die Partien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Zutreffung des Vertrags durch Verhandlungen zu lösen. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, können die Streitigkeiten durch den Schwedischen Allgemeinen Reklamationsausschuss oder ein öffentliches Gericht geprüft werden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Gällivare/Schweden. Es gilt schwedisches Recht.